Die Satzung des SBV Rhein-Kreis Neuss e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: “Sehbehinderten- und Blindenverein für den Rhein-Kreis Neuss e.V.". Er hat seinen Sitz in Neuss und ist beim Amtsgericht in Neuss in das Vereinsregister unter der Nummer 447 eingetragen.
Der Verein ist ordentliches Mitglied des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein e.V. in Meerbusch.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar im Interesse sehbehinderter, von Blindheit bedrohter und blinder Menschen.

(2) Der Zweck des Vereins ist, auf die besonderen Lebensumstände von Sehbehinderten und Blinden aufmerksam zu machen und sich für deren ständige Verbesserung einzusetzen.

(3) Zu den Aufgaben des Vereins zählen vor allem die ideelle Betreuung der Mitglieder durch: 

  • die  Vertretung der Interessen der Sehbehinderten, von Blindheit Bedrohten und Blinden aus dem Rhein-Kreis Neuss im Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V.
  • die Kooperation mit anderen Vereinen mit einem vergleichbaren Vereinszweck
  • die Aufklärung über Sehbehinderung und Blindheit.
  • die Förderung der barrierefreien Teilhabe in allen Lebensbereichen
  • die geistige Förderung Sehbehinderter und Blinder durch Erbringung eigener kultureller Angebote und durch Kooperation mit fremden kulturellen Angeboten in ihrer speziellen Ausrichtung für Sehbehinderte und Blinde
  • die Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für sehbehinderte und blinde Mitglieder und ehrenamtliche Personen, die den Verein bei der Erfüllung des Vereinszwecks unterstützen.
  • die Förderung von sportlichen Aktivitäten von Sehbehinderten und Blinden
  • die Förderung der sozialen Rehabilitation, der Mobilität und der allgemeinen Integration; hierzu zählt insbesondere die Förderung des unterstützten Personenkreises durch die Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten, Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie die Entwicklung von Hilfsmitteln für Sehbehinderte und Blinde
  • das Einwerben von Zuwendungen zur Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen, die wirtschaftlich bedürftige Sehbehinderte und Blinde durch finanzielle Leistungen unterstützen.

(4) Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins, jedoch sind eine Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten des Vorstandes im Rahmen des Paragraphen 3 Nr. 26a EStG sowie der Ersatz von Auslagen zulässig.

 

(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung.

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können nur Menschen werden, die blind, wesentlich sehbehindert, von Blindheit bedroht sind, oder an einer Augenerkrankung leiden, die der Beratung und / oder einer Unterstützung bedürfen.
(2) Mitglieder unter 18 Jahren (Jugendliche) oder sich in Ausbildung befindliche Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
(3) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Der Vorstand gibt die Neuaufnahme bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, den Verein im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke in Anspruch zu nehmen. Sie sind insbesondere berechtigt, an den Vereinsversammlungen und     -veranstaltungen teilzunehmen,  Anregungen zu geben und Anträge an die Vereinsorgane zu stellen sowie die Einrichtungen und die Hilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Alle Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Wohl des Vereins fördern, sich für seine Ziele einsetzen, das Ansehen und die Interessen des Vereins nach innen und außen wahren, den Vorstand bei der Durchführung der Vereinsaufgaben unterstützen und ihren Beitrag bis 31. März des Geschäftsjahres entrichten.

(3) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme in der Mitglieder-versammlung. Ist es an der Ausübung des Stimmrechts verhindert, kann es mit schriftlicher Vollmacht ein anderes ordentliches Mitglied zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die mindestens drei Monate vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein muss. 

(3) Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind noch restlos zu erfüllen.

(4) Ausgetretene Mitglieder verlieren alle Rechte gegen den Verein.
Eine Rückzahlung oder Rückführung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Mahnung seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt oder die Belange des Vereins gröblich verletzt hat. Der Ausschluss erfolgt nach Prüfung durch den Vorstand und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss ist endgültig. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein.

§ 6
Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Blindenwesen besonders verdient gemacht haben.

(2) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit und haben den Status eines ordentlichen Mitglieds.

§ 7
Fördermitglieder
(1) Förderer können solche Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zur regelmäßigen Zahlung eines Jahresbeitrages nach eigenem Ermessen oder zu einer anderen Hilfeleistung verpflichten.
(2) Förderer werden über die Vereinstätigkeit durch die Mitgliederinformationen informiert. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Fördermitglieder erhalten keinen Mitgliederstatus.

§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung eines jeden Jahres wird im ersten Quartal eines Jahres durchgeführt. Es ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuladen.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf eine Mitgliederversammlung einberufen; er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird. Das Einladungsverfahren richtet sich nach Abs. 1.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer sowie den Wirtschaftsplan entgegen. Sie beschließt Satzungs-änderungen und die Auflösung des Vereins; sie bestimmt die Höhe des Jahresbeitrags und entlastet den Vorstand und die Kassenprüfer.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Vereins, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister, den Schriftführer und zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer und der Schatzmeister müssen nicht Mitglied des  Vereins sein.

(5) Jedes einzelne Mitglied des Vorstandes ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist die Wahl von Vorstandsmitgliedern geheim durchzuführen.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über Satzungsänderungen ist mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bis zum 31. Dezember des der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung  vorausgehenden Jahres schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu geben.

(7) Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorzulegen ist.

§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und Beisitzern, deren Zahl jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Scheiden der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vorzeitig aus, ist die Neuwahl von der nächsten Mitgliederversammlung, längstens drei Monate nach dem Ausscheiden, vorzunehmen.

(2) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Mindestens die Mehrheit von Vorstandsmitgliedern und Beisitzer muss sehbehindert, von Blindheit bedroht oder blind sein.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann einen Geschäftsführer bestellen und abberufen. Dieser muss nicht Mitglied sein. Der Geschäftsführer nimmt auf Wunsch des Vorstands an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt zur Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungs-änderungen sind den Mitgliedern unverzüglich in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11
Kassenführung
(1) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er berichtet der Generalversammlung über Einnahmen und Ausgaben sowie den Vermögensstand.

(2) Die Kassenprüfer haben sich von der ordnungsgemäßen Kassenführung zu überzeugen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

§ 12
Vereinsauflösung
(1) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn drei Viertel aller Mitglieder dies beschließen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme der auflösenden Versammlung verhindert, so kann es eine schriftliche Erklärung abgeben.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e. V. zu.

(3) Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke im Interesse der Sehbehinderten und Blinden im Rhein-Kreis Neuss zu verwenden.

Sprachregelung
Wo immer in dieser Satzung für Personen die männliche Bezeichnung gewählt wurde, gilt die Regelung entsprechend auch für weibliche Personen.

§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Neuss, den 22. Januar 2015

Am 10. Februar 2015 wurde diese Satzung beim AG Neuss im Vereinsregister unter der Nummer 447 eingetragen.